Auswirkungen von Lizenzzahlungen auf abzuführende Zölle beim Import von Gütern in die USA
Zölle auf EU-Importe in die USA ab 07. August 2025
Zusammenfassung: Ab dem 07. August 2025 sind Zölle (engl. tariffs or duties) in Höhe von 15% beim Import auf Waren aus der Europäische Union in die USA zu entrichten. Die Bezugsgröße zur Bestimmung der Höhe der konkret abzuführenden Zollzahlung ist der Zollwert (engl. customs values) der importierten Waren. Gehen mit dem Warenimport zu leistende Lizenzzahlungen (engl. license fees and royalties) einher, können diese den Zollwert und damit die zu entrichtenden Zölle signifikant erhöhen. Eine Prüfung von Lizenzverträgen unter diesem Gesichtspunkt und deren etwaige Anpassung kann daher ratsam und lohnend sein.
1. Hintergrund
Zum 07. August 2025 sind Zölle beim Import von Waren in die USA für fast 70 Staaten in Kraft getreten. Die Zollsätze liegen zwischen 10% und 50%. Für die meisten Waren aus der Europäische Union gilt ein Zollsatz von 15%, wobei sich die US-Regierung eine Erhöhung auf 35% vorbehält, falls die Europäische Union weniger US-Energie (750 Milliarden Dollar) abnehmen und/oder weniger Investitionen (600 Milliarden Dollar) in den USA tätigt als vereinbart.
2. Wann und von wem sind die Zölle zu entrichten?
Der Importeuer, also das importierende US-Unternehmen, schuldet die Zahlung der Zölle beim Import der Waren. Die Zölle werden an der US-Grenze von der Zoll- und Grenzschutzbehörde (U.S. Customs and Border Protection) erhoben.
3. Wie berechnet sich die Höhe der Zölle?
Die Höhe des konkret zu bezahlenden Zolls richtet sich, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen Zölle nach Stückzahl oder Menge erhoben werden, nach dem Zollwert der einzuführenden Waren (sog. Ad Valorem Zölle).
Dabei bestehen verschiedene Methoden zum Bestimmen des Zollwerts, wobei die „transaction-value-method“ das bevorzugt anzuwendende Verfahren ist. Im Allgemeinen ist nur davon abzuweichen, wenn der „transaction-value“ nicht bestimmbar ist oder wenn es sich bei den Unternehmen um verbundene (Konzern-) Unternehmen handelt und nicht gezeigt werden kann, dass der „transaction value“ geeignet ist. Auf diese Sonderfälle wird im Weiteren nicht eingegangen.
Die Rechtsgrundlage für die „transaction-value-method“ kann in 19 U.S.C. §1401a gefunden werden. Gemäß 19 USC §1401a(b)(1) bestimmt sich der „transaction value“ wie folgt (Unterstreichung hinzugefügt):
“(1) The transaction value of imported merchandise is the price actually paid or payable for the merchandise when sold for exportation to the United States, plus amounts equal to
[…]
(D) any royalty or license fee related to the imported merchandise that the buyer is required to pay, directly or indirectly, as a condition of the sale of the imported merchandise for exportation to the United States; and
[…]”
Dies bedeutet, dass jede Lizenzzahlung des importierenden US-Unternehmens nach der „transaction method“ den Zollwert und damit die zu leistende Zollzahlung erhöht, wenn die Lizenzzahlung als Bedingung für den Verkauf der importierten Waren für den Export in die Vereinigten Staaten gilt.
4. Wann gilt die Lizenzzahlung als Bedingung für den Verkauf der importierten Waren für den Export in die Vereinigten Staaten?
Die entscheidende Frage ist nun, unter welchen Umständen die Bedingung des 19 USC §1401a(b)(1)(D) erfüllt ist, also unter welchen Voraussetzungen die Lizenzzahlung als Bedingung für den Verkauf der importierten Waren für den Export in die Vereinigten Staaten gilt.
Im Allgemeinen gilt die sog. „Generra Presumption“. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Vermutung (engl. rebuttable presumption), wonach alle Zahlungen, die ein Käufer an einen Verkäufer oder eine mit dem Verkäufer verbundene Partei leistet, Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für die importierte Ware sind. (Generra Sportswear Co. gegen USA, 8 CAFC 132 (1990)) Die Beweislast dafür, dass Zahlungen nicht mit den importierten Waren in Zusammenhang stehen, liegt beim Importeur. (Moss Mfg. Co. gegen Vereinigte Staaten, 896 F. 2d 535, 539 (Fed. Cir. 1990))
Mit anderen Worten, wenn ein Zusammenhang zwischen einer Zahlung des importierenden US-Unternehmens an das verkaufende ausländische Unternehmen mit dem Warenimport besteht, erhöht diese Zahlung in der Praxis in den meisten Fällen den Zollwert des Warenimports und damit die Höhe des abzuführenden Zolls.
Zu beachten ist jedoch, dass Lizenzzahlungen selbst dann den Zollwert erhöhen können, wenn diese nicht direkt oder indirekt dem Verkäufer zufließen.
Im Allgemeinen erhöhen Lizenzzahlungen den Zollwert, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind (s. General Notice, Dutiability of Royalty Payments, Vol. 27, No. 6 Cust. B. & Dec. at 1 (February 10, 1993) („Hasbro II ruling“)):
- Die importierte Ware wurde unter Patentschutz hergestellt (kann z. B. erfüllt sein, wenn patentierte Technologie im Herstellungsprozess eingesetzt wird).
- Die Herstellung oder der Verkauf der importierten Ware war mit der Zahlung von Lizenzgebühren verbunden (kann z. B. der Fall sein, wenn die Lizenzvereinbarung einen Nexus zwischen den Lizenzgebühren und der Herstellung der Waren herstellt).
- Der Importeur hätte das Produkt nicht ohne Zahlung der Gebühr kaufen können.
Ob und inwiefern die obigen drei Punkte erfüllt sind, kann sich unter anderem aus den jeweiligen Lizenzverträgen bzw. den darin gewählten Formulierungen und festgeschriebenen Bedingungen ergeben. Zu derartigen Fragestellungen ergingen im Laufe der Zeit zahlreiche Entscheidungen. Die sehr differenzierte Rechtsprechung bzw. Auslegung der drei Bedingungen lässt jedoch erkennen, dass allgemeine Aussagen zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen dieser Bedingungen nicht möglich sind. Es ist hier also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
5. Welche Pflichten treffen den Importeur?
Grundsätzlich ist das importierende Unternehmen dazu verpflichtet, den US-Zollbehörden die benötigten Informationen zur Bestimmung des abzuführenden Zolls bereitzustellen. Das US-Unternehmen muss dabei mit „angemessener Sorgfalt“ handeln. Verstößt das importierende Unternehmen dagegen, so ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen, selbst wenn der Verstoß unabsichtlich erfolgt ist. Stellt ein importierendes Unternehmen einen eigenen Verstoß erst nachträglich fest, so kann dieses den Verstoß auf freiwilliger Basis den US-Zollbehörden melden (sog. “prior disclosure”) und damit das Risiko von Strafzahlungen reduzieren.
6. Fazit
Ob und in welcher Höhe Lizenzzahlungen den Zollwert und damit die Höhe des abzuführenden Zolls für in die USA einzuführende Waren beeinflussen, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Die sich wandelnde Zolllandschaft birgt damit für Unternehmen nicht nur Risiken, sondern kann bei geschickter Gestaltung von Lizenzverträgen unter Umständen auch zu einer Reduzierung der Zollbelastung im Vergleich zu Mitbewerbern führen und damit einen Wettbewerbsvorteil mit sich bringen.
Bei Fragen oder weiterem Informationsbedarf zu diesem Thema steht Ihnen Herr Schuhmacher, Attorney-at-Law (D.C.), mit seinem Expertenteam bei Tautz & Schuhmacher Law gerne zur Verfügung.