Erfindungsmeldungen aus den USA – Herausforderungen für deutsche Unternehmen
Deutsche Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsstandorte in den USA betreiben, stehen regelmäßig vor einer besonderen Frage: Wie ist mit Erfindungsmeldungen von US-Mitarbeitern umzugehen? Während in Deutschland das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) einen detaillierten Rahmen vorgibt, sieht die Lage in den USA ganz anders aus. Dieser Beitrag zeigt die Unterschiede auf und erklärt, warum sie für internationale Patentstrategien von zentraler Bedeutung sind.
1. Arbeitnehmererfindungsrecht in Deutschland
Das ArbEG ist einzigartig. Es regelt umfassend:
- Meldepflicht: Arbeitnehmer müssen jede Diensterfindung in Textform melden.
- Inanspruchnahme: Der Arbeitgeber muss die Erfindung innerhalb einer Frist beanspruchen.
- Vergütung: Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung.
Damit ist klar: Der Übergang von Erfindungen auf den Arbeitgeber ist in Deutschland stark gesetzlich gesteuert.
2. Vertragsrecht in den USA
In den USA existiert kein vergleichbares Gesetz. Rechte an Erfindungen gehen nur dann auf den Arbeitgeber über, wenn dies vertraglich geregelt ist – üblicherweise über den Arbeitsvertrag oder separate IP-Abtretungsvereinbarungen („Assignment Agreements“). Das bedeutet konkret:
- Keine automatische Rechtsübertragung: Ohne Abtretungsvertrag behält der Mitarbeiter die Rechte.
- Keine gesetzliche Vergütungspflicht: Erfindervergütungen sind ausschließlich eine Frage des Vertrags.
- Gerichtsentscheidungen betonen regelmäßig, dass die Vertragslage ausschlaggebend ist.
3. Risiken für deutsche Unternehmen
Für deutsche Unternehmen, die US-Erfindungen in ihre globale Patentstrategie einbeziehen wollen, ergeben sich daraus Risiken:
- Unvollständige Rechtekette: Wenn ein US-Mitarbeiter nicht sauber abgetreten hat, können Patente nicht wirksam angemeldet werden.
- Patentangriffe Dritter: Schwachstellen bei der Rechtsübertragung können später angegriffen werden.
- Unterschiedliche Vergütungslogik: Während in Deutschland zwingend, ist in den USA oft gar nichts vorgesehen – ein Spannungsfeld bei globalen Teams.
4. Handlungsempfehlungen
Um diese Fallstricke zu vermeiden, sollten Unternehmen:
- Verträge prüfen: Arbeits- und IP-Abtretungsverträge am US-Standort regelmäßig kontrollieren und aktualisieren.
- Prozesse harmonisieren: Einheitliche Melde- und Dokumentationsverfahren für Erfindungen weltweit etablieren.
- Schnittstellen schaffen: Enge Abstimmung zwischen US-HR, deutscher IP-Abteilung und externen Beratern.
- Risiken auditieren: Regelmäßige Überprüfung der Rechteketten, insbesondere vor internationalen Patentanmeldungen.
5. Fazit
Erfindungsmeldungen aus den USA sind für deutsche Unternehmen mehr als eine Formalität. Während das ArbEG in Deutschland klare Pflichten vorgibt, entscheidet in den USA allein der Vertrag. Wer diese Unterschiede nicht berücksichtigt, riskiert Schutzlücken und Streitigkeiten.
Der Schlüssel liegt in klaren Verträgen, abgestimmten Prozessen und einem Bewusstsein für die rechtlichen Unterschiede.